Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen VRB Friesland B.V.

1. Einführung

1.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen, Vermietungen und sonstigen Verträge zwischen der VRB FRIESLAND B.V. mit Sitz in Leeuwarden, Niederlande, eingetragen bei der Handelskammer Noord-Nederland unter der Nummer 63434210, im Folgenden: "VRB", und der natürlichen oder juristischen Person, mit der sie Verträge abschließt, im Folgenden: "Gegenpartei".

1.2 Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen können nur insoweit geltend gemacht werden, als sie ausdrücklich schriftlich mit der VRB vereinbart wurden. Enthält eine Vereinbarung von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in vollem Umfang in Kraft. Im Falle von Abweichungen von diesen Bedingungen gelten diese Abweichungen nur für die betreffende Vereinbarung.

1.3 Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Gegenpartei oder Dritter wird ausdrücklich abgelehnt. Allgemeine oder besondere Bedingungen der Gegenpartei sind ausgeschlossen, insbesondere soweit sich diese Bedingungen auf die Zahlung, den Ausgleich oder das Recht zur Verpfändung oder Übertragung der Forderungen der VRB gegenüber der Gegenpartei beziehen.

2. Angebote und Preise

2.1 Alle Angebote, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich. VRB ist erst dann gebunden, wenn sie einen Auftrag oder eine Bestellung endgültig schriftlich angenommen oder bestätigt hat und wenn ein Angebot oder eine Offerte von VRB von der Gegenpartei schriftlich angenommen wird. Alle im Voraus mündlich getroffenen Vereinbarungen oder Zusagen, die nicht schriftlich von der VRB bestätigt wurden, werden hinfällig und binden die VRB nicht.

2.2 Weicht eine Annahme durch die Gegenpartei von einem Angebot oder einer Offerte ab, so gilt dies als neues Angebot der Gegenpartei und als Ablehnung des gesamten Angebots der VRB, auch wenn es nur eine Abweichung in geringfügigen Punkten gibt.

2.3 Die von der VRB angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die Lieferung in den Niederlanden erfolgt bei Bestellungen über € 250,00 netto ohne Mehrwertsteuer frei Haus. Bei Expresssendungen werden die Expresskosten in Rechnung gestellt. Für Bestellungen mit einem Nettorechnungswert von € 35,00 oder weniger berechnet VRB € 5,00 Auftragsbearbeitungskosten. Ausländische Bestellungen werden frachtfrei an der niederländischen Grenze oder FOB niederländischer Hafen geliefert; es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Alle Preise, auch die in den Preislisten, sind unverbindlich und können von der VRB ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Die Verkaufspreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Bestätigung bestehenden Preisen, Tarifen, Löhnen, Steuern, Zöllen, Gebühren, Frachten usw. Im Falle einer Erhöhung des einen oder anderen davon ist die VRB berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, auch wenn die Erhöhung aufgrund von Umständen erfolgt, die bereits zum Zeitpunkt des Angebots bzw. der Annahme oder Bestätigung vorhersehbar waren. All dies unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

2.4 Die von VRB in Bildern, Zeichnungen, Katalogen usw. gemachten Angaben zu Menge, Verpackung, Größe, Gewicht, Farbe, Inhalt, Zusammensetzung usw. gelten nur als annähernd angegeben. VRB behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung eine geänderte oder verbesserte Konstruktion zu liefern.

2.5 Die VRB ist berechtigt, einen Auftrag in Teilen zu liefern oder auszuführen und die Zahlung des Teils des Auftrags zu verlangen, der gemäß Artikel 9 ff. geliefert oder ausgeführt wurde.

2.6 Wird für eine Reparatur im Voraus ein Kostenvoranschlag angefordert, werden die Forschungskosten in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur nicht durchgeführt wird.

2.7 Bei Aufträgen, die nicht vollständig ausgeführt werden können, wird der verbleibende Teil für maximal drei Monate "notiert". Diese "fakturierten" Bestellungen werden frei Haus geliefert. Leider kann die VRB Bestellungen unter € 35,00 netto nicht "in Kenntnis" setzen.

3. Lieferung

3.1 Alle angegebenen Liefer- oder Ausführungszeiten sind ungefähre Angaben und gelten niemals als Fristen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Eine Überschreitung dieser Bedingungen berechtigt die Gegenpartei niemals zur Auflösung oder Annullierung der Vereinbarung oder zu einer Entschädigung.

3.2 Ab 8 Tagen nach Ablauf der Liefer- oder Ausführungsfrist hat die Gegenpartei das Recht, von VRB zu verlangen, den Vertrag innerhalb einer Frist, die der ursprünglich vereinbarten Frist entspricht, noch zu erfüllen. Wenn VRB nach Ablauf dieser Frist seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt hat, kann der Kunde den Vertrag nach einer Wartezeit von 30 Tagen auflösen. Auch in diesem Fall schuldet die VRB keine Entschädigung.

4. Höhere Gewalt

4.1 Der Kunde kann die Erfüllung der Verpflichtungen von VRB aus dem Vertrag nicht von VRB fordern, wenn die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen oder die nicht fristgerechte Erfüllung durch VRB direkt oder indirekt in irgendeiner Weise durch höhere Gewalt verursacht wird oder daraus resultiert.

4.2 Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die weder der VRB zuzuschreiben sind, noch kraft des Gesetzes, eines Rechtsakts oder allgemein anerkannter Ansichten auf Rechnung der VRB gehen. Höhere Gewalt umfasst - nicht erschöpfend - die folgenden Ereignisse und/oder Situationen: Entscheidungen und Maßnahmen einer Regierung, fehlende erforderliche Genehmigungen oder andere Formalitäten von Regierungen gleich welcher Art, Arbeitskonflikte, Personalmangel, Mangel an Rohstoffen oder Teilen, fehlende oder verspätete Transporte, Diebstahl, Verlust von Eigentum oder Zerstörung c. q. Schäden an den Vermögenswerten oder Daten des Unternehmens, nicht ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Leistung von Lieferanten und anderen Vertragspartnern der VRB. Als höhere Gewalt gelten auch Umstände, die es der VRB erschweren, ihre Lieferverpflichtung zu erfüllen; dazu gehört auch die Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen, die die VRB an die von Dritten zu liefernden Produkte stellt.

4.3 Die VRB ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem die VRB ihre Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.

4.4 Wenn sie infolge höherer Gewalt an der Erfüllung des Vertrags mit der Gegenpartei gehindert wird, ist die VRB berechtigt, den Vertrag außergerichtlich einseitig per Einschreiben ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass die Gegenpartei eine Entschädigung verlangen kann. Falls das Erfüllungshindernis seitens der VRB infolge höherer Gewalt länger als zwei Monate andauert, ist die VRB berechtigt, den Vertrag außergerichtlich per Einschreiben aufzulösen, wobei sie auch keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.

5. Garantie

5.1 Alle von VRB gelieferten Produkte werden - sofern schriftlich angegeben - unter der Herstellergarantie und den vom Werk angewandten Garantiebedingungen geliefert. VRB übernimmt jedoch die Garantieverpflichtungen in Bezug auf von Dritten hergestellte Waren nicht selbständig, sondern ist lediglich verpflichtet, den Kunden bei der Durchsetzung der Rechte des Kunden gegenüber dem Hersteller zu unterstützen.

5.2 Wenn VRB entgegen den Bestimmungen von Artikel 5.1 ausdrücklich und schriftlich eine Garantiefrist angibt, garantiert VRB während der vorgenannten Frist unmittelbar nach dem Versand oder der Lieferung der Produkte, dass diese frei von Material- oder Konstruktionsfehlern sind, die ihre Verwendbarkeit erheblich einschränken. Die Gegenpartei kann sich nicht auf diese Garantie berufen, wenn sie die Anweisungen oder Vorschriften des Herstellers der gelieferten Produkte oder von VRB in Bezug auf den Gebrauch des Produkts nicht beachtet hat, wenn es sich um einen anderen als den normalen Gebrauch des Produkts durch die Gegenpartei handelt oder wenn es sich um Mängel handelt, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind. Ausgenommen von der Garantie sind Transport- und/oder Versandkosten, Schäden an Personen und/oder Gütern und im Übrigen alle direkten oder indirekten Schäden, gleich welcher Art.

6. Werbung

6.1 Erkennbare (Transport-)Schäden sind vom Empfänger (im Namen der Gegenpartei, wenn dieser nicht mit dem Empfänger identisch ist) unverzüglich dem Frachtführer zu melden, um vom Frachtführer eine Schadensmeldung zu erhalten. Der Empfänger muss diesen Schaden ebenfalls der VRB melden.

6.2 Innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt einer Lieferung muss VRB vom Kunden schriftlich, genau und detailliert über alle Einwände bezüglich der gelieferten Waren informiert werden, unter Androhung des Verfalls des Rechts, danach zu behaupten, dass die gelieferten Waren nicht der Vereinbarung entsprochen hätten.

6.3 Stellt VRB fest, dass die Einwände der Gegenpartei begründet sind, ist sie berechtigt, nach ihrer Wahl Produkte der gleichen Art erneut zu liefern, die erforderlichen Verbesserungen vorzunehmen oder eine angemessene Preissenkung vorzunehmen.

6.4 Die Rückgabe verkaufter Waren an VRB, aus welchem Grund auch immer, kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Erhalt der Versand- oder sonstigen Anweisungen von VRB Vervoer erfolgen, wobei alle damit verbundenen Kosten zu Lasten von VRB gehen. Die Rücksendung von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des VRB-Transports. VRB haftet nicht für Schäden, die zu irgendeinem Zeitpunkt als Folge oder während und nach dem Rücktransport auftreten würden.

7. Haftung

7.1 Die VRB ist nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, unabhängig von der Ursache oder der Handlung oder Unterlassung der VRB, ihres Personals oder anderer Personen, die mit der Ausführung des Vertrags befasst sind.

7.2 VRB haftet weder für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Waren oder dadurch verursacht werden, dass die gelieferten Waren nicht den Erwartungen oder Garantien entsprechen, es sei denn, dass und soweit VRB diese Schäden vom Hersteller zurückfordern kann.

7.3 Die VRB haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstanden sind, dass sie sich auf unrichtige und/oder unvollständige Informationen der VRB gestützt hat.

7.4 VRB haftet nicht für Schäden, die durch die Nichtbeachtung von Anweisungen oder Gebrauchsanweisungen des Kunden in Bezug auf die gelieferten Produkte entstehen.

7.5 VRB haftet nicht für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation.

7.6 Die Haftung von VRB ist auf einen Betrag in Höhe des Rechnungsbetrags im Rahmen der betreffenden Vereinbarung beschränkt.

7.7 Jede Haftung ist stets - auch in den in Absatz 7.6 genannten Fällen - auf den von der Haftpflichtversicherung erstatteten Betrag beschränkt.

7.8 Die Gegenpartei stellt VRB von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, für die die Haftung von VRB im Verhältnis zur Gegenpartei ausgeschlossen ist.

8. Risikotransfer

8.1 Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Produkt eine der Werkstätten von VRB oder andere Orte, an denen es gelagert wird, bis zur Versendung an die Gegenpartei verlässt, geht die Gefahr auf die Gegenpartei über. In diesem Fall ist die Gegenpartei für alle direkten und/oder indirekten Schäden an oder an diesen Produkten verantwortlich, auch wenn diese während oder im Zusammenhang mit dem Transport entstanden sind. Wenn ein Eigentumsvorbehalt gemäß Klausel 12 gilt, hat dies keinen Einfluss auf den hier beschriebenen Risikotransfer.

8.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist die VRB niemals verpflichtet, den Transport der Güter zu versichern. Wenn und soweit sich die VRB jedoch eigenverantwortlich um die Versicherung kümmert, wird davon ausgegangen, dass sie selbst ein Interesse daran hat oder dem Interesse ihrer Gegenpartei dient. Jede Zahlung auf Grund einer solchen Versicherung gilt als Zahlung auf die älteste(n) ausstehende(n) Rechnung(en) an die Gegenpartei.

9. Zahlung

9.1 Der Zahlungsort ist im Büro der VRB in LEEUWARDEN oder auf ein von der VRB zu benennendes Bank- oder Girokonto. Die andere Partei kann sich nicht auf eine Aufrechnung oder Aussetzung in Bezug auf eine Forderung der VRB berufen. Alle Zahlungen sind - soweit dies nicht gesondert ausgewiesen ist - stets ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Die Gegenpartei ist durch den bloßen Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, auch ohne dass eine Inverzugsetzung stattgefunden hat.

9.2 Reklamationen bezüglich der Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei VRB eingereicht werden; danach wird - sofern dies nicht der Fall ist - davon ausgegangen, dass die Gegenpartei die Rechnung als korrekt akzeptiert hat.

9.3 Alle Forderungen der VRB werden in den in Artikel 13.3 unter b und c genannten Fällen sofort fällig und zahlbar.

10. Überschreitung von Zahlungsbedingungen, Maßnahmen

10.1 Bei Überschreitung des in Artikel 9 genannten Zahlungsziels schuldet der Kunde der VRB Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle außergerichtlichen Inkassokosten an VRB zu zahlen. Die vorgenannten außergerichtlichen Inkassokosten werden auf 15% des von der VRB an die VRB geschuldeten Betrags mit einem Mindestbetrag von € 70,00 ohne MwSt. festgesetzt, es sei denn, die tatsächlichen Kosten sind höher.

10.2 VRB ist berechtigt, eine oder mehrere Forderungen gegenüber dem VRB-Kunden an einen Dritten zum Inkasso abzutreten oder diese Forderung(en) an einen Dritten abzutreten. Falls VRB Forderungen an den Kunden an einen Dritten zum Inkasso übergibt oder diese Forderungen an einen Dritten abtritt, ist dieser Dritte berechtigt, einen höheren Prozentsatz der außergerichtlichen Inkassokosten als den in Artikel 10.1 genannten Prozentsatz von 15% des geschuldeten Betrags in Rechnung zu stellen, auch wenn die tatsächlichen außergerichtlichen Inkassokosten 15% des geschuldeten Betrags nicht übersteigen.

11. Sicherheit

11.1 Vor der Lieferung oder Ausführung bzw. deren Fortsetzung - solange die Zahlung noch nicht erfolgt ist - hat VRB das Recht, von der Gegenpartei zu verlangen, dass sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Zufriedenheit von VRB Sicherheit leistet.

11.2 Kommt die VRB dem nicht nach, ist die VRB berechtigt, den Vertrag auf Wunsch ganz oder teilweise aufzulösen, während die Gegenpartei dann verpflichtet ist, den Schaden, den die VRB dadurch erleidet, vollständig zu ersetzen.

12. Eigentumsvorbehalt und reparierte/zurückgegebene Produkte

12.1 Alle von VRB gelieferten Produkte bleiben Eigentum von VRB, bis alle Forderungen bezüglich der Gegenleistung für die von VRB an die Gegenpartei aufgrund einer ebenfalls aufgrund einer solchen Vereinbarung gelieferten oder zu liefernden Waren oder Arbeiten zugunsten der Gegenpartei sowie Forderungen aufgrund von Mängeln bei der Erfüllung solcher Vereinbarungen vollständig beglichen sind.

12.2 Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, das Eigentum an den Produkten der VRB an Dritte zu übertragen, sei es zur Sicherheit oder nicht, bevor das Eigentum an den Produkten auf sie übertragen wurde.

12.3 Der Kunde ist verpflichtet, VRB oder ihrem Bevollmächtigten Zugang zu den Räumen oder Orten zu gewähren, an denen sich die gelieferten Produkte, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, befinden, um VRB oder ihrem Bevollmächtigten die Möglichkeit zu geben, diese als Eigentum zu identifizieren oder zu kennzeichnen, damit VRB wieder in den Besitz der Produkte gelangen (oder diese wieder in Besitz nehmen lassen) kann. Zu diesem Zweck leistet die VRB uneingeschränkte Mitarbeit, und bei Fehlen einer solchen Mitarbeit verwirkt die VRB eine sofort fällige und fällige Strafe in Höhe von 10 % des von der anderen Partei geschuldeten Betrags für jeden Tag, an dem sie gegenüber der VRB in Verzug bleibt.

12.4 Für den Fall, dass Dritte Rechte an Produkten, an denen VRB einen Eigentumsvorbehalt hat, begründen oder geltend machen wollen, verpflichtet sich der Kunde, VRB unverzüglich zu informieren und die betroffenen Dritten über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.

von VRB.

12.5 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Produkte, solange sie noch nicht ihr Eigentum sind, auf ihre Kosten zumindest gegen die Risiken von Feuer und Diebstahl unter üblichen Bedingungen zu versichern.

12.6 Wenn die von VRB reparierten Waren von der Gegenpartei nicht innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung über die Reparatur bei gleichzeitiger Zahlung des Kontos für diese Reparatur von der Gegenpartei angenommen werden, hat VRB das Recht, diese Waren öffentlich verkaufen zu lassen, mit der Verpflichtung, den Erlös daraus an die Gegenpartei zu zahlen, nach Abzug des ihr geschuldeten Betrags für die Reparaturrechnung und die Lagergebühr.

12.7 Ersetzte und/oder zurückgesandte Waren oder Teile davon gehen automatisch in das Eigentum der VRB über, es sei denn, die Gegenpartei hat vor dem Versand dieser Waren gesonderte Vereinbarungen mit der VRB getroffen.

13. Aussetzung und Auflösung

13.1 Die VRB hat das Recht, ohne vorherige schriftliche Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder den Vertrag mit der Gegenpartei einseitig per Einschreiben aufzulösen, ohne dass die Gegenpartei gegebenenfalls eine Entschädigung verlangen kann:

a. es vor dem Zeitpunkt der Lieferung den Anschein hat, dass die Gegenpartei nicht kreditwürdig ist;

b. der Konkurs oder Zahlungsaufschub der Gegenpartei beantragt wird, der Konkurs oder Zahlungsaufschub der Gegenpartei ausgesprochen wird, die Gegenpartei freiwillig oder zwangsweise in Liquidation geht oder sich in einer vergleichbaren Situation befindet, einschließlich der Situation, dass sie die Kontrolle über einen wesentlichen Teil ihres Vermögens verliert oder ihre Geschäftstätigkeit einstellt;

c. die Gegenpartei unter Verwaltung oder Zwangsverwaltung gestellt wird;

d. es zurechenbare Mängel bei der Erfüllung einer Verpflichtung im Rahmen des Vertrags seitens der Gegenpartei gibt und die Gegenpartei eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung ungenutzt lässt.

13.2 Wenn sich - mit Ausnahme der in Artikel 4 beschriebenen Situation höherer Gewalt - Umstände hinsichtlich der Personen oder Materialien ergeben, die VRB bei der Ausführung des Vertrags verwendet, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich oder so schwierig oder unverhältnismäßig teuer wird, dass die Erfüllung des Vertrags vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann, ist VRB berechtigt, den Vertrag per Einschreiben einseitig aufzulösen, ohne dass die Gegenpartei eine Entschädigung verlangen kann.

14. Zusätzliche Leistung

14.1. Für den Fall, dass VRB bei der Ausführung eines Auftrags mehr geleistet hat, als ursprünglich vom Kunden bestellt wurde, hat VRB Anspruch auf eine Entschädigung dafür.

15. Gewerbliches/geistiges Eigentum

15.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, behält VRB alle Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich Urheberrecht, Patent, Markenrecht, Zeichnungen und Modellrecht usw.) an allem, was sie an die Gegenpartei liefert.

15.2 Darüber hinaus bleiben alle Zeichnungen, Berechnungen, Skizzen, technischen Daten und andere spezifische Dokumente unveräußerliches Eigentum der VRB.

15.3 Auf erstes Verlangen der VRB muss die Gegenpartei die in Artikel 15.2 genannten Dokumente an die VRB zurückgeben.

15.4 Nichts, was der Kunde von VRB und/oder von den in Artikel 15.2 genannten Dokumenten erhalten hat, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung von VRB mittels Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder auf andere Weise vervielfältigt und/oder veröffentlicht werden.

15.5 Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in Artikel 14.3 und 14.4 verwirkt die VRB ohne gerichtliches Einschreiten eine sofort einklagbare Geldstrafe von € 5.000,00 pro Ereignis oder pro Woche, in der der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts der VRB, eine vollständige Entschädigung zu fordern.

16. Vertretung

16.1 Wenn die Gegenpartei im Namen eines oder mehrerer anderer handelt, haftet sie gegenüber der VRB, als wäre sie selbst die Gegenpartei, unbeschadet der Haftung der anderen.

17. Zuständiges Gericht

17.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten, Offerten und Vereinbarungen ergeben, sind ausschließlich dem Bezirksgericht in Leeuwarden vorzulegen.

18. Anwendbares Recht

18.1 Auf alle im Rahmen dieser Bedingungen geschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung, ebenso wenig wie künftige internationale Regelungen über den Verkauf beweglicher Güter, deren Anwendung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.

19. Bekehrung

19.1 Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen oder von Vereinbarungen, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, berührt nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen.

(Version 01.09.2016)