Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen VRB Friesland B.V.
1. Einführung
1.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen, Vermietungen und alle sonstigen Vereinbarungen zwischen VRB FRIESLAND B.V., mit Sitz in Leeuwarden, eingetragen bei der Kamer van Koophandel Noord-Nederland (Handelskammer Nord-Niederlande) unter der Nummer 63434210, im Folgenden: „VRB“, und der natürlichen oder juristischen Person, mit der sie einen Vertrag abschließt, im Folgenden: „Vertragspartner“.
1.2 Abweichungen von oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit VRB vereinbart wurden. Sollte eine Vereinbarung Bestimmungen enthalten, die von diesen Bedingungen abweichen, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen uneingeschränkt in Kraft. Falls von diesen Bedingungen abgewichen wurde, gilt diese Abweichung nur für das jeweilige Abkommen.
1.3 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen. Allgemeine oder besondere Bedingungen des Vertragspartners sind insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie Bestimmungen über Zahlung, Aufrechnung oder das Recht auf Verpfändung oder Übertragung von Forderungen von VRB an den Vertragspartner betreffen.
2. Angebote und Preise
2.1 Alle Angebote, gleich in welcher Form sie abgegeben werden, sind unverbindlich. VRB ist erst dann gebunden, wenn sie einen Auftrag bzw. eine Bestellung schriftlich endgültig angenommen oder ausgeführt bzw. bestätigt hat, oder wenn ein von VRB unterbreitetes Angebot oder eine Offerte vom Vertragspartner schriftlich akzeptiert wurde. Alle mündlichen Vereinbarungen oder Zusagen, die nicht schriftlich von VRB bestätigt wurden, verfallen und sind für VRB nicht bindend.
2.2 Weicht eine Annahme des Vertragspartners von einem Angebot oder einer Offerte ab, so gilt dies als neues Angebot des Vertragspartners und als Ablehnung des gesamten Angebots von VRB, auch wenn es sich nur um Abweichungen in nebensächlichen Punkten handelt.
2.3 Die von VRB angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, es sei denn, es wird ausdrücklich anders angegeben. Lieferungen innerhalb der Niederlande erfolgen frei Haus für Bestellungen über 495,00 € netto, zuzüglich Mehrwertsteuer. Für Expresssendungen werden die Expresskosten berechnet. Bei Bestellungen mit einem Nettorechnungswert von 35,00 € oder weniger berechnet VRB 5,00 € Bearbeitungskosten. Auslandsaufträge werden frei bis zur niederländischen Grenze oder FOB niederländischer Hafen geliefert, es sei denn, schriftlich ist etwas anderes vereinbart worden. Alle Preise, auch solche in Preislisten, sind unverbindlich und können ohne vorherige Ankündigung durch VRB geändert werden. Die Verkaufspreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Bestätigung gültigen Preisen, Wechselkursen, Löhnen, Steuern, Abgaben, Frachtkosten etc. Im Falle einer Erhöhung einer dieser Faktoren ist VRB berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, auch wenn die Erhöhung auf bereits bei Angebot oder Annahme oder Bestätigung vorhersehbare Umstände zurückzuführen ist. Dies erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften.
2.4 Von VRB in Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen etc. gemachte Angaben bezüglich Menge, Verpackung, Größe, Gewicht, Farbe, Gehalt, Zusammensetzung etc. gelten als annähernd. VRB behält sich das Recht vor, eine geänderte oder verbesserte Konstruktion ohne vorherige Ankündigung zu liefern.
2.5 VRB ist berechtigt, eine Bestellung in Teilen zu liefern bzw. auszuführen und Zahlung für den gelieferten bzw. ausgeführten Teil der Bestellung gemäß Artikel 9 ff. zu verlangen.
2.6 Wenn vor einer Reparatur ein Kostenvoranschlag verlangt wird, gilt, dass im Falle der Nichtausführung der Reparatur Untersuchungskosten berechnet werden.
2.7 Bei Bestellungen, die nicht vollständig ausgeführt werden können, wird der verbleibende Teil für maximal drei Monate "auf Rechnung" gehalten. Diese "auf Rechnung" Bestellungen werden frei nachgeliefert. VRB kann jedoch keine Bestellungen unter 35,00 € netto "auf Rechnung" halten.
3. Lieferung
3.1 Alle angegebenen Liefer- bzw. Ausführungsfristen werden nur annähernd mitgeteilt und sind niemals als verbindliche Fristen zu betrachten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Überschreitung dieser Fristen berechtigt den Vertragspartner in keinem Fall zur Auflösung oder Annullierung des Vertrags oder zu Schadensersatz.
3.2 Ab dem achten Tag nach Ablauf der Liefer- bzw. Ausführungsfrist hat der Vertragspartner das Recht, von VRB zu verlangen, dass sie den Vertrag innerhalb einer Frist erfüllt, die der ursprünglich vereinbarten Frist entspricht. Sollte VRB nach Ablauf dieser Frist ihre vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht erfüllt haben, kann der Vertragspartner den Vertrag nach einer Wartezeit von 30 Tagen auflösen. Auch in diesem Fall ist VRB nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
4. Höhere Gewalt
4.1 Der Vertragspartner kann von VRB keine Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verlangen, wenn die Nicht- oder nicht rechtzeitige Erfüllung durch VRB direkt oder indirekt auf irgendeine Weise durch höhere Gewalt verursacht wurde oder daraus resultiert.
4.2 Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die weder auf das Verschulden von VRB zurückzuführen sind, noch nach dem Gesetz, einer Rechtshandlung oder den im Verkehr geltenden Auffassungen zu Lasten von VRB gehen. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen – nicht abschließend – die folgenden Ereignisse und/oder Situationen: Beschlüsse und Maßnahmen jeglicher Behörde, das Fehlen erforderlicher Genehmigungen oder anderer behördlicher Formalitäten jeglicher Art, Arbeitskonflikte, Personalmangel, Mangel an Rohstoffen oder Bauteilen, Transportmängel oder -verzögerungen, Diebstahl, Verlust oder Zerstörung bzw. Beschädigung von Betriebsmitteln oder -daten, nicht ordnungsgemäße oder verspätete Leistungen von Lieferanten und anderen Vertragspartnern von VRB. Zudem gelten als höhere Gewalt auch Umstände, die die Erfüllung der Lieferpflicht für VRB erschweren; dies umfasst auch das Nichterfüllen der von VRB festgelegten Qualitätsanforderungen an Produkte, die von Dritten geliefert werden.
4.3 VRB ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die die (weitere) Erfüllung verhindern, nach dem Zeitpunkt eintreten, zu dem VRB ihre Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.
4.4 Wenn VRB aufgrund höherer Gewalt daran gehindert ist, den Vertrag mit dem Vertragspartner zu erfüllen, ist VRB berechtigt, den Vertrag außergerichtlich, einseitig und mittels eingeschriebenen Briefs ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz hat. Falls die Erfüllung durch VRB aufgrund höherer Gewalt länger als zwei Monate verhindert wird, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag außergerichtlich durch eingeschriebenen Brief zu kündigen, wobei auch in diesem Fall kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
5. Garantie
5.1 Alle von VRB gelieferten Produkte werden – sofern dies schriftlich angegeben ist – unter der Herstellergarantie und den vom Hersteller festgelegten Garantiebedingungen geliefert. VRB übernimmt jedoch keine eigenständigen Garantieverpflichtungen für Waren, die von Dritten produziert wurden. Sie ist lediglich verpflichtet, den Vertragspartner bei der Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Hersteller zu unterstützen.
5.2 Sofern von VRB abweichend von den Bestimmungen in Artikel 5.1 ausdrücklich schriftlich eine Garantiefrist angegeben wurde, garantiert VRB während dieser Frist, beginnend unmittelbar nach dem Versand oder der Übergabe der Produkte, dass diese frei von Material- oder Konstruktionsfehlern sind, die die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen. Der Vertragspartner kann sich jedoch nicht auf diese Garantie berufen, wenn er die vom Hersteller der gelieferten Produkte oder von VRB bezüglich der Nutzung des Produkts erteilten Anweisungen oder Vorschriften nicht beachtet hat, wenn das Produkt durch den Vertragspartner anders als bestimmungsgemäß genutzt wurde oder wenn Mängel auf normale Abnutzung zurückzuführen sind. Von der Garantie ausgeschlossen sind Transport- und/oder Versandkosten, Schäden an Personen und/oder Sachen sowie alle weiteren direkten oder indirekten Schäden, gleich welcher Art.
6. Reklamation
6.1 Sichtbare (Transport-)Schäden müssen unverzüglich vom Empfänger (im Namen des Vertragspartners, falls dieser nicht mit dem Empfänger identisch ist) dem Frachtführer gemeldet werden, um vom Frachtführer eine Schadensmeldung zu erhalten. Der Empfänger muss den betreffenden Schaden ebenfalls an VRB melden.
6.2 Der Vertragspartner muss innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt einer Lieferung VRB schriftlich und detailliert über etwaige Beanstandungen bezüglich der gelieferten Waren informieren, andernfalls erlischt das Recht, später zu behaupten, dass die Lieferung nicht vertragsgemäß war.
6.3 Wenn VRB die Beanstandungen des Vertragspartners für berechtigt hält, hat VRB das Recht, nach eigener Wahl entweder gleichwertige Produkte erneut zu liefern, die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen oder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren.
6.4 Die Rücksendung verkaufter Waren an VRB, gleich aus welchem Grund, darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und nach Erhalt von Versand- oder anderen Anweisungen von VRB erfolgen. Der Transport und alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Rücksendung der Waren erfolgt auf Rechnung und Risiko des Vertragspartners. VRB haftet nicht für Schäden, die infolge oder während der Rücksendung oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen könnten.
7. Haftung
7.1 VRB ist nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, unabhängig davon, durch welche Ursache oder durch welche Handlung oder Unterlassung von VRB, ihrem Personal oder anderen an der Ausführung des Vertrags beteiligten Personen der Schaden entstanden ist.
7.2 Ebenso haftet VRB nicht für Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Produkten oder dadurch entstehen, dass die gelieferten Produkte nicht den gestellten Erwartungen oder Garantien entsprechen, es sei denn, und soweit dieser Schaden von VRB beim Hersteller geltend gemacht werden kann.
7.3 VRB haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass sie auf vom Vertragspartner bereitgestellte unrichtige und/oder unvollständige Informationen vertraut hat.
7.4 VRB haftet nicht für Schäden, die aus der Nichtbeachtung von Anweisungen oder Gebrauchsvorschriften in Bezug auf die gelieferten Produkte durch den Vertragspartner resultieren.
7.5 VRB haftet nicht für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechungen..
7.6 Die Haftung von VRB ist auf einen Betrag in Höhe des Rechnungsbetrags im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag begrenzt.
7.7 Jede Haftung ist immer – auch in den in Absatz 7.6 genannten Fällen – auf den Betrag begrenzt, der durch die Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
7.8 Der Vertragspartner stellt VRB von allen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz frei, für die die Haftung von VRB im Verhältnis zum Vertragspartner ausgeschlossen ist.
8.Gefahrenübergang
8.1Ab dem Moment, in dem ein Produkt eine der Werkstätten von VRB oder andere Orte, an denen es zur Auslieferung an den Vertragspartner gelagert ist, verlässt, geht das Risiko auf den Vertragspartner über. Ab diesem Zeitpunkt ist der Vertragspartner für alle direkten und/oder indirekten Schäden an oder durch diese Produkte verantwortlich, auch wenn diese während oder im Zusammenhang mit dem Transport entstehen. Ein Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 12 ändert nichts am hier beschriebenen Gefahrenübergang..
8.2 VRB ist, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, niemals verpflichtet, den Transport der Waren zu versichern. Sollte VRB dennoch eigenmächtig für eine Versicherung sorgen, so wird davon ausgegangen, dass dies in ihrem eigenen Interesse oder im Interesse des Vertragspartners geschieht. Eine etwaige Auszahlung aus einer solchen Versicherung wird als Zahlung auf die älteste offene Rechnung des Vertragspartners betrachtet.
9. Zahlung
9.1 Der Zahlungsort ist das Büro von VRB in Leeuwarden oder ein von ihr zu benennendes Bank- oder Girokonto. Der Vertragspartner kann sich gegenüber einer Forderung von VRB weder auf Aufrechnung noch auf Zurückbehaltung berufen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, müssen alle Zahlungen ohne jeglichen Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Der Vertragspartner gerät allein durch den Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, auch ohne dass es einer Mahnung bedarf.
9.2 Beanstandungen bezüglich der Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei VRB eingereicht werden. Geschieht dies nicht, gilt die Rechnung als vom Vertragspartner als richtig anerkannt.
9.3 Alle Forderungen von VRB werden sofort fällig in den in Artikel 13.3 unter b und c genannten Fällen.
10.Überschreitung von Zahlungsfristen, Maßnahmen
10.1 Bei Überschreitung der in Artikel 9 genannten Zahlungsfrist schuldet der Vertragspartner VRB eine Verzugszinsen von 1 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag. Zudem ist der Vertragspartner verpflichtet, alle außergerichtlichen Inkassokosten an VRB zu zahlen. Diese außergerichtlichen Inkassokosten werden auf 15 % des vom Vertragspartner an VRB geschuldeten Betrags festgesetzt, mit einem Mindestbetrag von 70,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, es sei denn, die tatsächlichen Kosten sind höher.
10.2 VRB ist berechtigt, eine oder mehrere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner an einen Dritten zum Inkasso zu übergeben oder diese Forderungen an einen Dritten abzutreten. Sollte VRB Forderungen gegenüber dem Vertragspartner an einen Dritten zum Inkasso übergeben oder abtreten, ist dieser Dritte berechtigt, einen höheren Prozentsatz an außergerichtlichen Inkassokosten in Rechnung zu stellen als die in Artikel 10.1 genannten 15 % des geschuldeten Betrags, auch wenn die tatsächlichen außergerichtlichen Inkassokosten nicht höher als 15 % des geschuldeten Betrags sind.
11. Sicherheiten
11.1 Bevor VRB zur Lieferung bzw. Ausführung oder deren Fortsetzung übergeht, hat VRB – solange die Zahlung noch nicht erfolgt ist – das Recht, vom Vertragspartner zu verlangen, dass dieser zur Zufriedenheit von VRB Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen leistet.
11.2 Erfüllt der Vertragspartner diese Anforderung nicht, ist VRB berechtigt, den Vertrag nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise aufzulösen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden von VRB vollständig zu ersetzen.
12. Eigentumsvorbehalt und reparierte/zurückgesandte Produkte
12.1 Alle von VRB gelieferten Produkte bleiben Eigentum von VRB, bis der Vertragspartner alle Forderungen im Zusammenhang mit den Gegenleistungen für von VRB an den Vertragspartner aufgrund eines Vertrages gelieferten oder zu liefernden Waren sowie für im Rahmen eines solchen Vertrages zugunsten des Vertragspartners erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen vollständig beglichen hat, einschließlich Forderungen aufgrund von Nichterfüllung solcher Verträge.
12.2 Vertragspartner ist nicht berechtigt, bevor das Eigentum an den Produkten von VRB auf ihn übergegangen ist, die Produkte an Dritte zu übertragen, sei es als Sicherheit oder zur Eigentumsübertragung.
12.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, VRB oder ihrem Bevollmächtigten Zugang zu den Räumen oder Orten zu gewähren, an denen sich die gelieferten Produkte, auf die ein Eigentumsvorbehalt besteht, befinden, damit VRB oder ihr Bevollmächtigter diese identifizieren oder als Eigentum kennzeichnen kann. Dadurch kann VRB wieder in den Besitz der Produkte gelangen. Der Vertragspartner muss hierzu volle Kooperation leisten und verwirkt bei Nichteinhaltung eine sofort fällige Strafe in Höhe von 10 % des vom Vertragspartner geschuldeten Betrags für jeden Tag, an dem er es versäumt, seiner Verpflichtung gegenüber VRB nachzukommen.
12.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, VRB unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte Rechte an den Produkten geltend machen wollen, die einem Eigentumsvorbehalt von VRB unterliegen, und die betreffenden Dritten über den Eigentumsvorbehalt von VRB zu informieren.
12.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Produkte, solange sie nicht in seinem Eigentum stehen, auf eigene Kosten mindestens gegen die Risiken von Brand und Diebstahl zu den üblichen Bedingungen zu versichern.
12.6 Wenn durch VRB reparierte Waren vom Vertragspartner, nachdem ihm die Reparatur mitgeteilt wurde, nicht innerhalb eines Monats unter gleichzeitiger Begleichung der entsprechenden Rechnung angenommen werden, hat VRB das Recht, diese Waren öffentlich zu verkaufen. Der Erlös wird dem Vertragspartner nach Abzug der Reparatur- und Lagerkosten ausgezahlt.
12.7 Ersetzte und/oder zurückgesandte Waren oder Teile davon werden automatisch Eigentum von VRB, es sei denn, der Vertragspartner hat vor dem Versand gesonderte Vereinbarungen mit VRB getroffen.
13. Aussetzung und Auflösung
13.1 VRB ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Mahnung und ohne gerichtliche Intervention die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder den Vertrag mit dem Vertragspartner einseitig durch ein eingeschriebenes Schreiben zu kündigen, ohne dass der Vertragspartner Anspruch auf Schadenersatz erheben kann, wenn::
a. vor dem Lieferzeitpunkt ersichtlich ist, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist;
b. ein Insolvenz- oder Zahlungsaufschubantrag für den Vertragspartner gestellt wird, der Vertragspartner für insolvent erklärt wird oder ihm Zahlungsaufschub gewährt wird, der Vertragspartner freiwillig oder gezwungenermaßen in Liquidation tritt oder in eine vergleichbare Situation gerät, einschließlich des Verlusts der Kontrolle über einen wesentlichen Teil seines Vermögens oder der Einstellung seines Geschäftsbetriebs;
c. der Vertragspartner unter Vormundschaft oder Kuratel gestellt wird;
d. es zu zurechenbaren Vertragsverletzungen durch den Vertragspartner bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag kommt und der Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung verstreichen lässt.
13.2 Falls Umstände eintreten – abgesehen von der in Artikel 4 beschriebenen Situation der höheren Gewalt – im Zusammenhang mit Personen oder Materialien, deren sich VRB bei der Ausführung des Vertrags bedient, die die Ausführung des Vertrags unmöglich oder derart beschwerlich oder unverhältnismäßig kostspielig machen, dass die Erfüllung des Vertrags vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann, ist VRB berechtigt, den Vertrag einseitig durch ein eingeschriebenes Schreiben zu kündigen, ohne dass der Vertragspartner Anspruch auf Schadenersatz erheben kann.
14. Mehrleistung
14.1 Wenn VRB bei der Ausführung eines Auftrags mehr geleistet hat, als ursprünglich vom Vertragspartner beauftragt wurde, ist VRB berechtigt, dafür eine Vergütung zu verlangen.
15. Gewerbliches/geistiges Eigentum
15.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält VRB alle geistigen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Design- und Modellrecht usw.) an allem, was sie dem Vertragspartner liefert.
15.2 Darüber hinaus bleiben alle Zeichnungen, Berechnungen, Skizzen, technischen Daten und andere spezifische Unterlagen unveräußerliches Eigentum von VRB.
15.3 Auf erstes Verlangen von VRB ist der Vertragspartner verpflichtet, die in Artikel 15.2 genannten Unterlagen an VRB zurückzusenden.
15.4 Nichts, was der Vertragspartner von VRB erhalten hat und/oder aus den in Artikel 15.2 genannten Unterlagen, darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VRB vervielfältigt und/oder veröffentlicht werden, sei es durch Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder auf andere Weise.
15.5 Bei Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 15.3 und 15.4 verwirkt der Vertragspartner an VRB ohne gerichtliches Einschreiten eine sofort fällige Strafe von 5.000,00 € pro Vorfall oder pro Woche, in der der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts von VRB, darüber hinaus vollen Schadenersatz zu fordern.
16. Vertretung
16.1 Tritt der Vertragspartner im Namen einer oder mehrerer anderer Personen auf, so haftet er gegenüber VRB, unbeschadet der Haftung der anderen, so als wäre er selbst der Vertragspartner.
17. Zuständiges Gericht
17.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten, Offerten und Vereinbarungen ergeben, sind ausschließlich dem Bezirksgericht in Leeuwarden vorzulegen.
18. Anwendbares Recht
18.1 Auf alle unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge ist niederländisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens finden keine Anwendung, ebenso wenig wie zukünftige internationale Regelungen über den Kauf beweglicher Sachen, deren Wirkung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
19. Salvatorische Klausel
19.1 Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen oder von Verträgen, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
(Version 01.09.2016)